Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 ALLGEMEINES

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  3. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 ANGEBOTE, LIEFERFRISTEN

  1. Angebote sind freibleibend. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eine Bestellung hin spätestens binnen 5 Arbeitstagen eine verbindliche Äußerung auf den Kaufvertrag hin abzugeben.
  2. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  3. Tritt zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial oder Fracht – ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden (maximal 2 %). Preisänderungen bei Verträgen mit Verbrauchern sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Der Käufer hat das Recht, bei Preiserhöhungen vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn der Verkäufer ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn er die Nichtbelieferung durch seinen Vorlieferanten zu vertreten hat. Durch den Verkäufer schriftlich zugesagte Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung (= Datum) der Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Die Nachfrist beginnt zu laufen mit dem Ende der Lieferfrist.
  5. Der Verkäufer sichert allein durch Übergabe von Mustern und Proben deren Eigenschaften nicht zu.
  6. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen zu Lasten des Käufers. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

§ 3 LIEFERUNG, VERZUG UND UNMÖGLICHKEIT

  1. Bei nachträglich auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die
    Mehrkosten.
  2. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
  3. Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine
    Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von 60 Euro je angefangene Stunde berechnet.
    Den Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
  4. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe oder andere von diesem nicht zu vertretende unvorhersehbare
    außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen
    oder im Falle der Unmöglichkeit gänzlich von der Lieferpflicht. Der Käufer hat im Falle der Unmöglichkeit das Recht, ohne
    Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht frei, sofern hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung
    des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  6. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Käufer, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in
    angemessenem Umfang verlängern.
  7. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
  8. Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist der Verkäufer zum Rücktritt
    berechtigt, wenn der Käufer sich in Verzug befindet und er seitens des Verkäufers unter Fristsetzung mit
    Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.

§ 4 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Der Verkäufer haftet bei eigenem groben Verschulden und dem seiner Erfüllungsgehilfen und leitender Angestellter.
  2. Wird das Leben, der Körper oder die Gesundheit des Käufers in zurechenbarer Weise verletzt, haftet der Verkäufer in
    vollem Umfang.
  3. Die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung bleiben unberührt.
  4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer bei jedem schuldhaften Verhalten.
  5. Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer gegenüber Unternehmern nicht für leicht
    fahrlässiges Verhalten. Ebenfalls nicht bei leicht fahrlässigem Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen. Bei grobem Verschulden
    des Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur, wenn der Schaden vertragstypisch und vorhersehbar war.
  6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei
    denn, dem Verkäufer ist Arglist vorzuwerfen.

§ 5 ZAHLUNG

  1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
  2. Zielverkauf bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung 30 Tage nach
    Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wenn der Verkäufer ein Zahlungsziel auf den Rechnungen gewährt hat, so ist
    vereinbart, dass der Käufer nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug gerät. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf
    den Eintritt des Leistungserfolges an.
  3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine mehr als 30 Tage fälligen Rechnungen
    aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Ablade- bzw. Montagekosten, Dienstleistungen sind nicht
    skontierfähig.
  4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter
    Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
    Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Diskont,
    Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit an
    Zinsen zu berechnen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt des geringen Schadens geltend zu machen. Mindestens
    ist der gesetzliche Zins zu zahlen.
  6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
    nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
    Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann der Verkäufer bis zum Zeitpunkt seiner
    Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Eine
    wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig
    geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten
    nicht erfüllen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der
    Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  8. Der Käufer hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen des
    Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
    Dies gilt auch für Saldenermittlung. Der Verkäufer wird den Käufer, der nicht Kaufmann ist, mit jeder Rechnung bzw.
    Saldenmitteilung hierüber unterrichten.
  9. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus weiteren früheren oder laufenden
    Geschäften der Geschäftsverbindung. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, so ist die Aufrechnung von
    Gegenforderungen nur insofern zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  10. Zahlungen sind nur fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist auf dem Konto des Verkäufers eingehen.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG, MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer mit Übergabe,
    beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an die Transportperson, über. Ist die Ware versandbereit und verzögert
    sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht
    die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
  2. Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche bzw. entdeckte versteckte Mängel innerhalb einer Frist von sieben
    Werktagen, Verbraucher innerhalb einer Frist von zwei Monaten, ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, vor allem vor
    Verarbeitung oder Einbau. Maßgebend ist der Zugang der Unterrichtung beim Verkäufer. Den Unternehmer trifft die volle
    Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
    des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft die Beweislast für den Zeitpunkt der
    Feststellung des Mangels
  3. Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich
    mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -
    fernverkehrs, oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten, z. B. bahnamtliche
    Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
  4. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bei Rechts- oder Sachmangel der Ware i. S. von §§ 434, 435 BGB hat der
    Verkäufer nach seiner Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers nachzubessern oder
    Ersatz zu liefern. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, sich die mangelhafte Sache zurückgewähren zu lassen. Der
    Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
    ist. Schlägt die Nachbesserung, Ersatzlieferung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird 'sie
    verweigert, so kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herab-setzung der Vergütung
    (Minderung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
    dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine
    Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben,
    keine Mängel.
  7. Die Gewährleistungszeit beträgt bei Geschäften mit Unternehmen 1 Jahr, es sei denn, der Mangel der Kaufsache tritt bei
    einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
    Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf.
  8. Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten, auch soweit sie
    über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen, an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen
    Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.
  9. Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Umtausch der Ware besteht nicht. Bei gleichwohl umgetauschten Waren werden
    dem Käufer 15% des entsprechenden Rechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer als Pauschale für die im Zusammenhang
    mit der weiteren Verwendung entstehender Kosten berechnet, es sei denn, der Verkäufer weist einen geringeren bzw. höheren
    Kostenaufwand nach. Bei Spezialanfertigung und Sonderbestellung besteht keine Umtauschmöglichkeit.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALTE, ABTRETUNGEN

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
    Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
    Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden
    Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
  3. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben
    den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
    wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
    durch den Käufer.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, vom Vertrag
    zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben erhalten.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
    durchgeführt werden, hat der Käufer dies auf eigene Rechnung rechtzeitig auszuführen.
  6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
    Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
    zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
    Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht
    dem Verkäufer gehörender Ware gem. § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
    Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer mit Verbindung, Vermischung oder
    Vermengung ein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
    Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die
    im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. der nachfolgenden
    Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der
    Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
    allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
    Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit
    ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer
    seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  8. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der
    Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend
    für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
    Saldoforderung.
  9. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
    ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i. S. von Abs. 3,
    4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers bei
    Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches auf Kredit zu sichern.
  10. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5
    abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
    Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer
    die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt,
    den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  11. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
    Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies
    gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  12. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines außergerichtlichen
    Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
    und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
    Einzugsermächtigung ebenfalls.
  13. Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der
    Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

§ 8 EINWILLIGUNG ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN

  1. Wir willigen ein, dass unser Lieferant Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen
    dieser Geschäftsbeziehung gem. § 29 BDSG übermittelt. Wir können Auskunft über die uns betreffenden gespeicherten
    Daten gem. § 34 BDSG erhalten.

§ 9 RECHTE ZUGUNSTEN DES VERKÄUFERS BEI GEGENANSPRÜCHEN DES KÄUFERS

  1. Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen
    Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile,
    Dividende oder genossenschaftliche Rückvergütung) und Boni erwirbt.
  2. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus
    der Geschäftsverbindung.
  3. Ist der Käufer Mitglied und wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen worden,
    so kann der Verkäufer bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das
    auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.

§ 10 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, TEILUNWIRKSAMKEIT

  1. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der
    Hauptsitz des Verkäufers.
  2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HBG, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der 2 Vertragsparteien, auch für
    Wechsel- und Scheckklagen, Braunschweig. Dies gilt nicht für Klagen, für die das Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit
    vorsieht.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neoplastik GmbH

Stand: 05/2014